Hofgeismar, 11.05.2019 – Mitarbeitervertretungsgesetz

Hofgeismar, 11.05.2019 - Mitarbeitervertretungsgesetz: „ACK Klausel“ im DH Bereich der EKKW - endlich - gestrichen!

„ACK Klausel“ im DH Bereich der EKKW – endlich – gestrichen!

Die Evangelische Kirche in Kurhessen-Waldeck (EKKW) hat in ihrer Frühjahrsynode, vom 09.-11.05.2019 in Hofgeismar, §3 des MVG.DW (Überleitungsgesetz für die Diakonie Hessen (DH) zur Anwendung des MVG.EKD) aufgehoben. Das Abstimmungsergebnis war denkbar knapp.

Damit erhalten künftig auch kirchlich nicht gebundene Kolleginnen und Kollegen in der Diakonie Hessen, die in Betrieben beschäftigt sind, die ihren Sitz im Bereich der EKKW haben, das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) bei Wahlen zur Mitarbeitervertretung. Im übergeordnetem MVG.EKD wurde die sog. „ACK-Klausel“ (Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche) nach der letzten Novellierung im Januar 2019 aus dem § 10 gestrichen. Wir hatten dazu mehrfach berichtet.

Wie auch bei anderen Regelungen im MVG.EKD haben jedoch die jeweiligen Evang. Landeskirchen die Möglichkeit, über Öffnungsklauseln eigene Kirchengesetze zum Mitarbeitervertretungsrecht in der Diakonie zu verfassen.

Für die Diakonie Hessen konnte nach der Fusion der Diakonischen Werke bislang – zuletzt nach Auseinandersetzungen der damaligen Gesamtausschüsse HN und K-W mit den Arbeitgebern in 2017 – keine einheitliche „ACK“ Regelung erzielt werden. Im Gebiet der EKKW galt die „ACK“-Anforderung, im Gebiet der Evang. Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) jedoch nicht. Damit wurde nun schließlich die Forderung der Mitarbeitervertretungen zur Angleichung erfüllt.

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