Frankfurt am Main, 25.11.2020 – NACHLESE zum GAMAV DH „Arbeitrechtstag 2020“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
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13.10.2020, Marburg: Focus EINIGUNGSSTELLE –

KGH Richter ermuntert Mitarbeitervertretungen zur Offensive bei der Inbetriebnahme von betrieblichen Einigungsstellen gem. dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche (MVG.EKD) – Erneute Forderung nach Tarifverträgen in der Diakonie Hessen

Annährend 100 Kolleginnen und Kollegen aus den Mitarbeitervertretungen im Bereich der Diakonie Hessen (DH) kamen – trotz der schwierigen Pandemie-Rahmenbedingungen – am 13.10.2020 in der Evangeliumshalle in Marburg zusammen, um am GAMAV DH „Arbeitsrechtstag 2020“ teilzunehmen.

Schwester Marianne und ihr Team aus dem Diakonissen-Mutterhaus Hebron, erwiesen sich wieder einmal als himmlische Gastgeber und erfüllten dabei mit ihrem ausgefeilten Corona-Hygiene-Konzept höchste Maßstäbe, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Begegnungs- und Verpflegungsformen in diesen schwierigen Zeiten.

Zentrales Thema des diesjährigen „Arbeitrechtstages“ war die juristische Bewertung der nun verbindlichen betrieblichen Einigungsstelle nach § 36a MVG.EKD.

Ebenso wurden aber auch praxisnahe Tipps zur Inbetriebnahme der Einigungsstelle durch die Mitarbeitervertretungen (MAV) vermittelt. Hier gilt es die Verknüpfungen in Verbindung mit dem Anwendungsgesetz für die DH, dem MVG.DH zu beachten, aber auch die Auswirkungen der unterschiedlichen Entschädigungsordnungen (Vergütung für Vorsitz und Beisitz in Einigungsstellen nach MVG.EKD bzw. MVG.DH) genau einzuordnen.

Darüber hinaus beschäftigte sich unser diesjährige „Arbeitrechtstag“ mit den weiteren z.T. umstrittenen Änderungen im Bereich des MVG.DH, welche teilweise seit dem Juni 2020 Anwendung finden.

Ein weiteres Thema in Marburg war der derzeitige Stand zu den seit Ende 2019 laufenden Tarifverhandlungen zwischen ver.di Hessen und 10 Trägern von Altenhilfeeinrichtungen aus dem Bereich der DH.

Wilhelm Mestwerdt (Präsident des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen und Vorsitzender Richter des Zweiten Senats des Kirchengerichtshofs (KGH) der EKD referierte zum Thema der Einigungsstellen

Zunächst rief Herr Mestwerdt die bisherige Praxis in Erinnerung.
Regelungsstreitigkeiten nach § 40 MVG.EKD wurden bislang in einem sehr formalisierten Verfahren von Kirchengerichten entschieden, ein Verfahren, bei dem durch die vorgegebenen Fristen häufig der Anlass der Regelungsstreitigkeit bis zum Gerichtstermin obsolet war. Und auch dann konnten die Kirchengerichte nur über die Berechtigung der Zustimmungsverweigerung einer Mitarbeitervertretung entscheiden, reduziert auf ein: Ja oder Nein. Vernünftige und von beiden Seiten getragene betriebliche Lösungen konnten in solch einem Verfahren nur selten erzielt werden.
Zudem konnte der Arbeitgeber über § 38 (5) MVG.EKD „…Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgütigen Entscheidung vorläufig Regelungen treffen “ und damit einseitig Fakten schaffen.
Von der Möglichkeit, im Rahmen einer Dienstvereinbarung Einigungsstellen zu installieren, wurde kaum Gebrauch gemacht.

Mit der für den DH Bereich seit dem 01.07.2020 in Kraft gesetzte obligatorische Einigungsstelle entsteht – wie im weltlichen Bereich – die Chance, dass die Betriebsparteien in der Einigungsstelle um die beste Regelung ringen.
Leider, so Mestwerdt, bleibt das formalisierte Verfahren nach § 38 MVG.EKD bestehen, dieses stehe guten Lösungen eher im Wege und sei letztlich überflüssig.
Ebenso sei die Beschränkung der Anzahl der Beisitzer nicht nachvollziehbar.
Die bislang vorgesehene „spärliche“ Entschädigung für die Tätigkeit des Vorsitzenden und der externen Beisitzer (30% des Vorsitzenden), sei – zumindest bei großen Verfahren – nicht realistisch und vielleicht auch nicht rechtens.

Als „Strickfehler“ der Einigungsstelle bezeichnete Herr Mestwerth die Beibehaltung des oben beschriebenen § 38 (5) MVG.EKD, da ein solches Weisungsrecht der Diensstellenleitung kaum mit dem Grundgedanken der Einigungsstelle vereinbar sei. Hier ist er der Meinung, dass hiervon ausschließlich in Notfällen und nicht in Eilfällen Gebrauch gemacht werden darf.
Zudem sieht er die Verpflichtung auf Seiten des Arbeitgebers, Regelungsangelegenheiten so frühzeitig in die Diskussion mit der MAV einzubringen, dass rechtzeitig auch ein Einigungsstellenverfahren abgeschlossen werden kann.

Ein weiterer „Strickfehler“ sei der Versuch, das Initiativrecht der MAV in Regelungs-angelegenheiten zu schwächen. In § 47 (3) MVG.EKD „…unterbreitet die Einigungsstelle den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag.“ Hier folgt er seinem Kollegen, Herrn Dr. Helmut Nause (Präsident des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg und Vorsitzender Richter des Ersten Senats des Kirchengerichtshofs (KGH) der EKD in der Rechtsauffassung, dass dies nur eine „Vorrunde zur Entscheidungsfindung“ sein könne und bei Nichtannahme des Vorschlags ein ordentliches Einigungsstellenverfahren folgen müsse. Siehe:

Klarstellungen zum Betrieb von Einigungsstellen nach § 36a MVG.EKD

Im Verlauf seines Vortrages betonte Herr Mestwerdt mehrfach eindringlich, dass bei allen beschriebenen handwerklichen Schwächen und Einschränkungen die Einigungsstellen dennoch eine grundsätzliche Verbesserung des MVG.EKD darstellen und eine große Chance für gute innerbetriebliche Lösungen sind. Insofern appellierte er an die Anwesenden, sich diesem neuen Instrument der betrieblichen Mitbestimmung unbefangen zu nähern, entsprechende Einigungsstellen Verfahren auf den Weg zu bringen und dabei anfangs auch ruhig nach dem „trial and error“ Prinzip vorzugehen.

Victoria Lübeke von der Anwaltskanzlei feuerhahn, Göttingen, brach anschließend die neuen Regelungen zur Einigungsstelle auf die betriebliche Praxis herunter

Leitsatz: „Die Einigungsstelle kann ausschließlich über die Angelegenheiten des § 40 MVG.EKD entscheiden, die Regelungsstreitigkeiten sind.

Sie referierte ausführlich und praxisorientiert, welche konkreten Schritte durch die MAV einzuleiten seien (nötige Beschlüsse, nötige Mitteilungen und Fristen).
In den kritischen Punkten stimmte sie mit Herr Mestwerdt überein.

Die Diakonie Hessen hat in ihrem Anwendungsgesetz, dem MVG.DH im § 6 die Regelungen im § 36a MVG.EKD weiter eingeschränkt.
So sind die vorgesehenen Entschädigungen für Vorsitzende und Beisitzer noch bescheidener als im Bereich der Direktanwender des MVG.EKD. Zudem muss im Bereich der DH von jeder Seite ein Beisitzer aus der beteiligten Dienststelle kommen.

Eklatant sei zudem die Regelung, dass Rechtsberatung MAVen verwehrt werden soll, außer, es findet sich eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, die/der sich bereit erklärt, für eine Entschädigung als Beisitzer zu wirken, die auf dem Niveau des Mindestlohns läge.

Frau Lübeke befürchtet, dass damit Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen aus den betrieblichen Einigungstellen von Kirche und Diakonie ferngehalten werden sollen. Sie befürchtet im Ergebnis weiterhin, dass damit die Mitarbeitervertretungen von qualifizierter Beratung bzw. Vertretung und somit von echter Mitwirkung abgehalten werden könnten.

Dennoch hält auch Frau Lübeke die Schaffung von Einigungsstellen bei aller Kritik, für eine gute Chance zur Verbesserung innerbetrieblicher Lösungsversuche in Regelungsstreitigkeiten.

Georg Schulze-Ziehaus, Landesfachbereichsleiter „Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt & Kirchen“, ver.di Hessen berichtete nach der Mittagspause über den Verlauf der derzeitigen Tarifverhandlungen mit dem Dienstgeberverband der Diakonischen Altenhilfe in Hessen (DV.DAH) für große Teile der Altenhilfe in der Diakonie Hessen

In schwierigen Verhandlungen hat man sich bislang auf folgende Punkte für den Manteltarif einigen können:

  • 38,5 Stunden/Woche
  • ein freies Wochenende in 14 Tagen
  • Begrenzte Vertretungsbereitschaften
  • Überstundendefinition

In der letzten Verhandlungsrunde Mitte August, legten die Arbeitgeber ihre Vorstellungen zu weiteren Mantelthemen auf den Tisch:

  • Jahressonderzahlung: 40% + Variabler Bonus
  • Krankengeldzuschuss abschaffen
  • AG-Beiträge in die EZVK auf 4% absenken (was einen direkten Leistungsabbau für die betriebliche Altersversorgung zur Folge hätte)
  • Urlaubsanspruch 28 Tage (Minus 2)
  • Doppelte Ausschlussfrist

Als eindeutige Provokation durch die Arbeitgeber wird die einstufige Entgelttabelle gewertet, die von den Arbeitgebern vorgelegt wurde. Die Werte darin orientieren sich an der Stufe 4 der AVR-HN. Beschäftigte, die durch den Umklapp Entgelteinbußen erleiden würden, sollen einen abschmelzbaren Besitzstand erhalten. Die realen Einkommen der Kolleginnen und Kollegen würden demnach über Jahre eingefroren.

Daraufhin wurden die Verhandlungen arbeitnehmerseitig unterbrochen, bis die Arbeitgeberseite ein verhandlungsfähiges Angebot vorlegt.

Sollte dies nicht geschehen wird ver.di die Verhandlungen abbrechen. Die letzte Möglichkeit sich hierbei wieder anzunähern besteht am 30.11.2020, für diesen Gesprächstermin hatte man sich immerhin noch verabreden können. Die Besucher des Arbeitrechtstages solidarisierten nach den Ausführungen von Herrn Schulze-Ziehaus mit den Beschäftigten der Altenhilfe und ihrer Forderung, die tarifvertraglichen Verhandlungen mit einem ernsthaften Angebot der Arbeitgeber fortzusetzen und versammelten sich deshalb hinter einem ver.di-Banner, zu einem spontanen Foto-Termin.

Die Teilnehmer*innen des Arbeitsrechtstag der MAVen der Diakonie Hessen in Marburg-Wehrda. Foto: Georg Schulze-Ziehaus

Teilnehmer*innen des Arbeitsrechtstag der MAVen der Diakonie Hessen in Marburg-Wehrda. Foto: Georg Schulze-Ziehaus

Hans Appel, GAMAV DH, nahm den MVG „Faden“ vom Vormittag im Anschluss wieder auf und berichtete abschließend über die weiteren, gravierenden Neuerungen im MVG.DH, die ebenfalls seit dem 01.07.2020 Grundlage unserer Vertretungsarbeit sind

§ 8 (6): Freistellungskontingente des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen (GAMAV DH)

Die bislang unzureichende gesetzliche Regelung von 2,5 VZ Stellen für die Vorstandstätigkeiten des GAMAV DH (11 Mitglieder) wurde zwar aufgehoben. Jedoch gilt nun eine Vereinbarungsregelung zu den Freistellungskontigenten, über den Verhandlungsweg mit dem Vorstand der DH, der jeweils nach den Wahlen zum Gesamtausschuss stattfinden muss. Tritt nach der Wahl 2022 in Kraft.

Hans Appel befürchtet, dass ein „Verhalten“ des GAMAV DH zu bestimmten arbeitsrechtlichen Fragestellungen, künftig Einfluss auf die arbeitgeberseitige Akzeptanz von nötigen Freistellungsanteilen haben könnte. Ursprünglich hatte sich der Gesamtausschuss in seinen Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren und in einer Anhörung vor dem synodalen Ausschuss der Landeskirchen der EKHN und der EKKW für eine feststehende Freistellungsreglung von 3,5 VZ Stellen ausgesprochen, um dem Arbeitsumfang realistisch begegnen zu können.

§ 8 (7): Freizeitausgleich für GAMAV DH Mitglieder

Wieder in Anwendung im MVG.DH wurde der Bezug zu § 19 (2) MVG.EKD genommen. Damit wurde eine jahrelange Forderung der Mitarbeitervertretungen erfüllt. Damit ist es für die GAMAV Mitglieder zumindest wieder möglich, Freizeitausgleich für Tätigkeiten zu erwirken, welche über die festen vereinbarten Freistellungsanteile hinausgehen. Tritt nach der Wahl 2022 in Kraft.

§ 8 (8): Geschäftsordnung (GO) für den GAMAV DH als verpflichtenden Bestimmung

Bislang lag es im eigenen Ermessen des Gesamtausschusses, ob er seine interne Arbeitsweise in einer GO festschreiben wollte oder ob dies verzichtbar war. Da es sich hierbei ausschließlich um die Interna eines Organs handelt, „…kann die Entscheidung zum ob und wie einer GO ausschließlich in der Hoheit des jeweiligen Organs liegen.“ Mit diesem Zitat aus der schriftlichen Bewertung der Kanzlei feuerhahn, Göttingen, zum MVG.DH Entwurf aus dem Dezember 2019 und mit dem Hinweis auf die meisten übrigen Änderungen im Anwendungsgesetz, komme der Gesamtausschuss letztlich zum Ergebnis, so Hans Appel, dass sich das MVG.DH mittlerweile zu einem Kontrollinstrument der Arbeitgeber entwickelt habe, um die Arbeit des Gesamtausschusses zu erschweren. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Auflagen zur verpflichtenden GO mit der nötigen Sicherung der internen GAMAV Verfahrensabläufe und der Stärkung der Transparenz der Arbeitsweise des GAMAV den Mitarbeitervertretungen gegenüber begründet. Warum muss dann dem Vorstand der DH die GO vorgelegt werden?

§ 9: Aufgaben Gesamtausschuss

Hier wurde der Begriff Vollversammlungen (VV) der MAVen neu in den Aufgabenkatalog des GA (5.) aufgenommen. Damit unterfällt die Durchführung der VV zukünftig der in § 8 (6) geregelten Kostentragungspflicht der Diakonie Hessen. Tritt nach der Wahl 2022 in Kraft.
Die Kostenfrage bez. der Teilnahme von MAVen an GAMAV VV stand bislang zu Recht in der Kritik.
Aber auch ohne bisherige gesetzliche Regelungen zu Kosten, Durchführung und einseitige Vorschriften hatten es der Gesamtausschuss bzw. seine Vorgänger, im Gleichklang mit den Mitarbeitervertretungen, es als nötig betrachtet diese durchzuführen – aber in eigener Regie.

Neuer § 9a: Vollversammlung (VV) der Mitarbeitervertretungen

Regelt neu die Durchführung und Organisation von VV durch den GAMAV. Bislang war dies nicht gesetzlich geregelt und es oblag dem Vorstand des Gesamtausschusses, Form und Inhalt der Veranstaltung frei zu gestalten. Nun haben sich die Arbeitgeber mittels dem Gesetzgeber durchgesetzt und den GAMAV weiter eingeengt. Dabei ist Zeit und Ort für die VV mit dem Vorstand der DH abzusprechen und dabei auch den DH Vorstand zur VV einzuladen. Ferner besteht nun der Zwang einen GAMAV Tätigkeitsbericht zu „erstatten“.
Dieser Bericht muss den MAVen und der DH spätestens einen Monat nach der Veranstaltung, in Textform zugestellt werden. Für weitere „außerordentliche“ VV des GAMAV muss das Einvernehmen mit dem Vorstand der DH hergestellt werden. Im Wahljahr ersetzt die Wahlversammlung die Vollversammlung der Mitarbeitervertretungen.

Als weitere Provokation betrachtet der GAMAV die Änderung des Entsendungsrechts zur Teilnahme von MAV Mitgliedern an den Vollversammlungen.
Bislang konnte jede MAV entscheiden, wen und wie viele MAV Mitglieder sie zu einer GA VV entsendet, nun soll jede Mitarbeitervertretung nur ein Mitglied entsenden dürfen.

So geht diakonische Vielfalt verloren, die nun auch nicht mehr in die jeweiligen MAVen getragen werden kann. Eindimensionalität statt innerbetrieblicher Diskurs, so soll MAV Arbeit nach dem Willen der Arbeitgeber aussehen.
Als zusätzliche Pflichtaufgabe wurde dem GAMAV auferlegt, innerhalb einer Monatsfrist ein Protokoll der VV erstellen zu müssen und dieses unmittelbar nach der genannten Frist, den Mitarbeitervertretungen und der DH zugänglich zu machen.

Im Gesetzgebungsverfahren wurden diese „Auflagen“ so begründet:
„Der Tätigkeitsbericht u. die Protokollpflicht sind weitere Instrumente, die Transparenz der Tätigkeit des Gesamtausschusses gegenüber den Mitarbeitervertretungen zu stärken.“

Diese Begründung unterstellt, dass der GAMAV bzw. seine Vorgänger bisher nicht transparent gearbeitet haben.

Auch hier wird deutlich, dass sich die Arbeitgeber als Kontrollinstanz gegenüber den Mitarbeitervertretungen verstehen.

Neuer § 9b: Aufgaben der Vollversammlung

In diesem neuen Paragrafen werden die Aufgaben der VV beschrieben, die Beschlussfähigkeit definiert und eine nötige Nachrückregelung dargelegt.

Die VV nimmt den bereits oben erwähnten Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Gesamtausschusses gehören. Sie kann Anträge an den GAMAV stellen und zu den Beschlüssen des GAMAV Stellung nehmen.

Die VV ist beschlussfähig, wenn mind. 50 Mitarbeitervertretungen anwesend sind. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jede MAV eine Stimme. Hierbei ist auch die willkürliche Festlegung auf die Zahl 50 zu kritisieren, damit können Arbeitgeber die Tätigkeit der Vollversammlung einschränken, indem sie die Teilnahme an der VV verhindern. Auch damit haben die Arbeitgeber die bisherigen Entsendungsrechte in Verbindung mit den Abstimmungsmodalitäten zu Lasten der MAVen massiv beschnitten.

Die NACHLESE zum GAMAV DH „Arbeitrechtstag 2020“ als PDF-Dokument zum Download (Dateigröße: 302 KB)